Satzung
§ 1
Der Verein führt den Namen "Freunde des Reitsports" mit dem Zusatz "e.V." nach Eintragung
und hat seinen Sitz in Hörstel.
§ 2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953, und zwar insbesondere durch die
gemeinsame Pflege des Reitsports und fördert dabei ohne jeden wirtschaftlichen Gewinn die
Geselligkeit seiner Mitglieder.
§ 3
Mitglieder können einzelne Personen werden. Soweit gesetzlich zulässig, auch Minderjährige.
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme
der Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet.
§ 4
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschließungsbeschluss.
Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Über
den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch einen schriftlichen Bescheid. Weder beim
Austritt noch beim Ausschluss sind Abfindungen aus dem Vereinsvermögen zu bezahlen.
§ 5
Über Höhe und Fälligkeit der Geldbeiträge beschließt die ordentliche Jahresversammlung der
Mitglieder.
Alle Beiträge, Anschaffungen, Spenden oder sonstige Zuflüsse werden ausschließlich
Vermögen oder Eigentum des Vereins. Nach Ende der Vereinszugehörigkeit hat kein früheres
Mitglied irgendwelche Rechte darauf.
§ 6
Organe des Vereins sind:
- Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.
§ 7
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem
Kassenwart und dem Schriftführer.
Vorstand im Sinne der gesetzlichen Bestimmung des § 36 BGB ist der Vorsitzende, im Falle
seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
§ 8
In jedem Jahr wird im ersten Quartal eine ordentliche Mitgliederversammlung abgehalten. Diese
beschließt über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und über
Satzungsveränderungen.
Auf schriftliches gemeinschaftliches Verlangen von wenigstens 10 Vereinsmitgliedern ist eine
außerordentliche Mitgliedsversammlung einberufen.
Die Einberufung zu allen Mitgliedsversammlungen erfolgt durch den Schriftführer namens des
Vorsitzenden mit einer Frist von einer Woche durch Brief unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
§ 9
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese Niederschrift ist zu
unterzeichnen von
a) dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter,
b) dem Schriftführer.
§ 10
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von
einem Monat schriftlich einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von 80 % der in der Versammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Vollmachtserteilungen sind unzulässig.
Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des
verbleibenden Vermögens des aufgelösten Vereins.
Das Vermögen des aufgelösten Vereins kann nur übertragen werden an einen Rechtsträger, der
dieses übertragene Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
satzungsmäßig verwendet, und zwar zur Förderung des Sportes, vorwiegend des Reitsportes.
Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens des Vereins dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 11
Es dürfen keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Hörstel, den 29.3.74