Freunde des Reitsports Hörstel e. V.
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Satzung

 
§ 1 

Der Verein führt den Namen "Freunde des Reitsports" mit dem Zusatz "e.V." nach Eintragung

und hat seinen Sitz in Hörstel.

§ 2 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der

Gemeinnützigkeitsverord­nung vom 24. Dezember 1953, und zwar insbesondere durch die

gemeinsame Pflege des Reitsports und fördert dabei ohne jeden wirtschaftlichen Gewinn die

Geselligkeit seiner Mitglieder.

§ 3

Mitglieder können einzelne Personen werden. Soweit gesetzlich zulässig, auch Minderjährige.

Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitritts­erklärung erworben, über deren Annahme

der Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet. 

§ 4

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschließungsbeschluss.

Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Über

den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch einen schriftlichen Bescheid. Weder beim

Austritt noch beim Ausschluss sind Abfindungen aus dem Vereinsvermögen zu bezahlen.

§ 5

Über Höhe und Fälligkeit der Geldbeiträge beschließt die ordentliche Jahresversammlung der

Mitglieder.

 

Alle Beiträge, Anschaffungen, Spenden oder sonstige Zuflüsse werden ausschließlich

Vermögen oder Eigentum des Vereins. Nach Ende der Vereinszugehörigkeit hat kein früheres

Mitglied irgendwelche Rechte darauf. 

§ 6

Organe des Vereins sind:

- Vorstand,

- die Mitgliederversammlung. 

§ 7

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem

Kassenwart und dem Schriftführer.

 

Vorstand im Sinne der gesetzlichen Bestimmung des § 36 BGB ist der Vorsitzende, im Falle

seiner Verhinderung sein Stellvertreter.

 

Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.

§ 8

In jedem Jahr wird im ersten Quartal eine ordentliche Mitgliederversammlung abgehalten. Diese

beschließt über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und über

Satzungsveränderungen.

 

Auf schriftliches gemeinschaftliches Verlangen von wenigstens 10 Vereinsmitgliedern ist eine

außerordentliche Mitgliedsversammlung einberufen.

 

Die Einberufung zu allen Mitgliedsversammlungen erfolgt durch den Schriftführer namens des

Vorsitzenden mit einer Frist von einer Woche durch Brief unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

§ 9

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese Niederschrift ist zu

unterzeichnen von

 

a) dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter,

b) dem Schriftführer. 

§ 10

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von

einem Monat schriftlich einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer

Mehrheit von 80 % der in der Versammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Vollmachtserteilungen sind unzulässig.

 

Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des

verbleibenden Vermögens des aufgelösten Vereins.

 

Das Vermögen des aufgelösten Vereins kann nur übertragen werden an einen Rechtsträger, der

dieses übertragene Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke

satzungsmäßig verwendet, und zwar zur Förderung des Sportes, vorwiegend des Reitsportes.

 

Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens des Vereins dürfen erst nach Einwilligung des

Finanzamtes ausgeführt werden. 

§ 11

Es dürfen keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd

sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Hörstel, den 29.3.74